Satzung der Wählergemeinschaft Stark für Selm

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 1.  Die Wählergemeinschaft trägt den Namen Stark für Selm.

 2.    Der Sitz der Wählergemeinschaft ist in Selm.

 3.    Zweck der Wählergemeinschaft ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung in der Stadt Selm und die Teilnahme an Kommunalwahlen. Die Wählergemeinschaft ist unabhängig von politischen Parteien und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Gemeinwohls.

§ 2 Mitgliedschaft

 1.  Mitglied der Wählergemeinschaft Stark für Selm kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen der Gemeinschaft bekennt und die Satzung anerkennt.

 2.    Neue Mitglieder werden mit einstimmigem Votum des Vorstands aufgenommen.

 3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 a)    Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Monatsende wirksam.

 b)    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder dem Ansehen der Wählergemeinschaft erheblich schadet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3 Organe der Wählergemeinschaft

      1.  Die Organe der Wählergemeinschaft sind:

 a)    Die Mitgliederversammlung

 b)    Der Vorstand

 § 4 Die Mitgliederversammlung

     1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Wählergemeinschaft. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

2.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a)    Wahl und Abberufung des Vorstands

 b)    Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts

c)    Entlastung des Vorstands

d)    Beschluss über Satzungsänderungen

e)    Beschluss über die Auflösung der Wählergemeinschaft

 3.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.

 4.    Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder der Wählergemeinschaft Stark für Selm, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind, sofern dies in der Beitragsordnung nicht anders geregelt ist.

§ 5 Der Vorstand

      1.  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 2.    Der Vorstand besteht mindestens aus:

 a)    dem oder der Vorsitzenden

b)    dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem oder der Schatzmeister/in

3.    Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

     4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.

§ 6 Finanzen

      1.  Die Wählergemeinschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 2.    Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Kassenbericht.

 3.    Die Kassenführung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer einmal jährlich zu überprüfen.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

      1.  Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 2.    Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit derselben Mehrheit beschlossen werden.

 3.    Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Wählergemeinschaft an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 § 8 Anlagen

  1.  Die Satzung wird durch folgende Anlagen ergänzt, die Bestandteil dieser Satzung sind: 
a) Beitragsordnung: Regelt die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
b) Geschäftsordnung zur Kandidatenaufstellung und Durchführung von Wahlvorgängen: Regelt die Verfahren zur Aufstellung und Wahl von Kandidaten.
c) Grundsatzprogramm: Formuliert die langfristigen Ziele und Werte der Wählergemeinschaft und dient als Orientierung für ihre politische Arbeit.

2. Änderungen an den Anlagen a bis b bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(Stand 02.03.2025)